Informationen zu den allgemeinen Studiengebühren an der HfMT
Mit diesen Informationen wollen wir Ihnen einen Einblick in das Studiengebührensystem geben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind allerdings die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen und nicht dieses Informationsblatt.
Achtung! Neue Information
Ab dem Wintersemester 2012/2013 entfällt die Pflicht der allgemeinen Studiengebühren.
1. Allgemeine Studiengebührenpflicht
Mit dem Studienfinanzierungsgesetz sind für das Studium in Hamburg schon seit dem Sommersemester 2007 für alle Studierenden Studiengebühren (neben dem weiterhin zu zahlenden Semesterbeitrag) vorgesehen. Mit Wirkung zum Wintersemester 2008/09 wurden die allgemeinen Studiengebühren von 500 auf 375 Euro pro Semester gesenkt. Sie gelten wie bislang für alle Studiengänge nach §§ 52 und 54 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - HmbHG - (in der Regel: Diplom-, Magister, Staatsexamens-, Bachelor- und Masterstudiengänge).
Studierende sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn sie für einen der genannten Studiengänge immatrikuliert sind. Befreit von der Gebührenpflicht sind für einzelne Semester folgende Gruppen:
- wer als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist,
- wer beurlaubt ist,
- wer ein praktisches Jahr im Rahmen des Studiums absolviert,
- wer als Austausch-/Programmstudierende oder –studierender im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert ist, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren,
- wer ein nach der Prüfungs- und Studienordnung verpflichtendes praktisches Studiensemester oder eine Praxisphase in einem Umfang ableisten muss, der den überwiegenden Teil der Vorlesungszeit umfasst.
Bei einem Doppelstudium, das nach § 36 Abs. 2 HmbHG zugelassen ist, fällt die Studiengebühr nur einmal an.
Mit dem neuen Gebührenrecht ist das sogenannte Stundungsmodell eingeführt worden (Einzelheiten weiter hinten). Stundung bedeutet, dass die Pflicht zur Gebührenzahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Studierende können zwischen dem Angebot der Gebührenstundung und einer Sofortzahlung der Gebühr wählen. Die Stundung wird im Regelfall für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiengangs, den die Studierenden belegen, zuzüglich maximal zwei weiterer Semester gewährt.
Mit dem Gebührenbescheid wird Ihnen mitgeteilt, ob Sie einen Stundungsanspruch haben und für wie viele Semester der Anspruch besteht. Ihnen wird dann auch gleich eine Stundungserklärung mitgeschickt, mit der Sie Ihren Anspruch wahrnehmen können. Wenn Sie den Stundungsanspruch durch Abgabe der Stundungserklärung geltend machen, wird die Forderung von der Hochschule auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt übertragen. Die Wohnungsbaukreditanstalt tritt für Sie ein und zahlt Ihre Studiengebühren an die Hochschule. Sie schulden Ihre Zahlungen dann nicht mehr der Hochschule, sondern der Wohnungsbaukreditanstalt. Die gestundeten Gebührenforderungen bleiben für die Dauer des Stundungsanspruchs zinsfrei.
2. Das Stundungsmodell - Stundung der Studiengebühren nach § 6 c des HmbHG
2.1 stundungsberechtigte Personen
Stundungsberechtigt sind Deutsche, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (und unter bestimmten Bedingungen auch deren Familienangehörige) sowie Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.
Wenn Sie zu den ausländischen Studierenden gehören und den o.g. Gruppen nicht angehören, können Ihre Studiengebühren nicht im genannten Stundungsmodell, sondern nur nach einer Satzung der HfMT gestundet werden (lesen Sie hierzu bitte die weiter hinten folgenden Hinweise „3. Stundung in besonderen Fällen“).
In allen Fällen kann eine Stundung nur dann gewährt werden, wenn die Studierenden das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Soweit die Hochschule nach ihren Unterlagen erkennen konnte, dass Sie einer stundungsberechtigten Gruppe angehören, haben Sie mit dem Gebührenbescheid bereits eine Stundungserklärung übersandt bekommen. Sollten wir Ihre Stundungsberechtigung nicht erkannt haben, wenden Sie sich bitte an das Referat für Studierenden- und Prüfungsangelegenheiten.
2.2 begünstigte Studiengänge
Die Stundungsmöglichkeit besteht nur für das Erststudium. Ein Erststudium ist das Studium, mit dem Sie erstmals einen Hochschulabschluss erreichen (insbesondere Diplom, Magister, Bachelor). In einem Masterstudium besteht dann eine weitere Stundungsmöglichkeit, wenn Ihr Studium nach Maßgabe der jeweiligen Studienordnung auf Ihren Bachelorabschluss aufsetzt. Ein Masterstudium, das sich an Ihren Diplom- oder Magisterabschluss anschließt, ist generell ein Zweitstudium, für das kein Stundungsanspruch besteht. Bei Aufnahme eines Zweitstudiums kann nur dann ein Stundungsanspruch bestehen, wenn die Abschlüsse beider Studiengänge zur Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind.
2.3 Stundungsdauer
Der Stundungsanspruch besteht für die Dauer eines Studiums in Hamburg, maximal für die Dauer der Regelstudienzeit mit einer Verlängerungsmöglichkeit um maximal zwei Semester. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studiengang angerechnet. Auch Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet. D.h. Studienzeiten, die Sie schon vorher abgeleistet haben, verkürzen den bei uns möglichen Stundungszeitraum.
Wenn die Stundung in Anspruch genommen wird, ist für den Zeitraum des Stundungsanspruchs die Verpflichtung zur Zahlung der Studiengebühr aufgeschoben. Entfällt in diesem Zeitraum für einzelne Semester die Verpflichtung zur Zahlung (z.B. wegen einer Beurlaubung), verlängert sich der Stundungszeitraum entsprechend. Nach Ablauf des Stundungszeitraums sind die Studienge- bühren dann wieder bei jeder Rückmeldung von den Studierenden selbst zu zahlen. Die Gebühren können aber auch dann noch für einzelne Semester entfallen oder ausgesetzt werden, wenn ein Befreiungstatbestand eintritt (s. oben „Allgemeine Studiengebührenpflicht“ 2. Absatz).
2.4 Stundungsverfahren
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und Sie die Stundungserklärung abgegeben haben, wird Ihnen die Studiengebühr nach § 6 c HmbHG zinslos gestundet. Sie erhalten darüber keinen gesonderten Bescheid von der Hochschule. Die HfMT überträgt die gestundete Gebührenforderung jedes Semester auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK), eine staatliche Hamburger För- derbank. Jede weitere Kommunikation zur gestundeten Gebührenforderung erfolgt dann direkt zwischen Ihnen und der Wohnungsbaukreditanstalt. Die WK führt ein Konto für Sie. Sie erhalten regelmäßig eine Information über den Stand Ihres Rückzahlungsbetrages. Damit haben Sie jederzeit einen Überblick über die Höhe der laufenden Forderungen, die später zurückzuzahlen sind.
2.5 Rückzahlung
Nach Ablauf des Stundungszeitraums sind die gestundeten Studiengebühren auf Anforderung der WK in einer Summe zurück zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht allerdings nur, wenn Ihre Einkünfte 30.000 € jährlich übersteigen. Wer die gesetzlich vorgesehene Höhe der Einkünfte noch nicht erreicht, kann einen Antrag bei der WK stellen; die Gebührenforderung wird dann weiter zinsfrei gestundet.
3. Stundung in besonderen Fällen
3.1 Ausländische Studierende aus Nicht-EU-Ländern
Für ausländische Studierende aus Nicht-EU-Ländern gelten die Ausführungen zum allgemeinen Stundungsmodell nicht, weil für sie durch das HmbHG kein gesetzlicher Stundungsanspruch begründet wird. Hier hat die Hochschule durch Satzungsregelung eine eigene, ebenfalls zinslose, Stundungsmöglichkeit begründet. Dabei gelten zum Stundungszeitraum prinzipiell die gleichen Regeln: Stundung ist im Erststudium möglich für die Regelstudienzeit zuzüglich maximal zweier Semester, Höchstalter 44 Jahre. Die Hochschule stundet dabei selbst. Die WK ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Sie bleiben also direkt der Hochschule die Gebühr schuldig.
Die Stundung für ausländische Studierende ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Sie müssen einen Stundungsantrag beim Referat für Studierenden- und Prüfungsangele- genheiten stellen. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular.
- Ihre Einkünfte dürfen den BAFöG-Höchstsatz zuzüglich einem Sechstel der Studiengebühr monatlich nicht überschreiten (z.Zt. 705,50 €).
- Sie müssen alle geforderten Angaben zur Ermittlung Ihrer Einkommenshöhe und Vermögenslage machen und belegen.
- Ihr Studium muss regelhaft verlaufen.
Nach Ablauf des Stundungszeitraums wird die Gebühr sofort fällig. Das bedeutet: Sie müssen die gesamte bisher gestundete Summe nach Ende der Regelstudienzeit plus 2 Semester sofort an die HfMT zurückzahlen, unabhängig davon, ob Sie Ihr Studium schon beendet haben oder nicht. Das gleiche gilt, wenn Sie das Alter von 45 Jahren erreicht haben oder Ihr Studium abbrechen.
3.2 Gremienmitarbeit
Durch Satzung der Hochschule ist noch eine weitere Stundungsmöglichkeit gegeben: Studierenden, die sich in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaft nach dem HmbHG betätigen oder betätigt haben, kann auf Antrag der Stundungsanspruch um höchstens zwei weitere Semester verlängert werden. Davon sind sowohl Studierende erfasst, die einen Anspruch nach dem allgemeinen Stundungsmodell haben, als auch ausländische Studierende mit einem Stundungsanspruch nach der Hochschulsatzung. Die Stundung wird dann in dem jeweils gegebenen Verfahren (über die WK oder direkt durch die Hochschule) verlängert.
4. Befreiung von der Gebührenpflicht wegen studienerschwerender Auswirkung einer Behinderung oder chronischer Erkrankung (§6b Absatz 5 Nr. 2 des HmbHG)
Studierende mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen werden von der Gebührenpflicht befreit, wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit ihres belegten Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester. Diese Regelung will den Nachteil ausgleichen, dass Studierende mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen oft längere Studienzeiten haben.
Nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz haben Studierende mit Behinderungen/chronischen Erkrankungen frühestens dann die Möglichkeit von der Gebührenpflicht befreit zu werden, wenn die absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Stundung (Regelstudienzeit des derzeiti- gen Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester) übersteigt. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet. Das bedeutet, dass eine Befreiung nicht möglich ist, wenn die absolvierte Studienzeit niedriger ist als die Dauer des Anspruchs auf Stundung.
Der entsprechende Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren wegen studienerschwerender Behinderung ist formlos an das Referat für Studierenden- und Prüfungsangelegenheiten zu stellen.
5. Befreiung von der Gebührenpflicht wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes (§ 6b Absatz 5 Nr. 1 des HmbHG)
Studierende mit Kindern bis zum vierzehnten Lebensjahr werden von der Gebührenpflicht befreit, wenn ihr Studium länger andauert als die Regelstudienzeit ihres belegten Studiengangs zuzüglich zwei weiterer Semester. Diese Regelung will den Nachteil ausgleichen, dass Studierende mit Kindern oft längere Studienzeiten haben.
Nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz haben Studierende mit Kindern frühestens dann die Möglichkeit von der Gebührenpflicht befreit zu werden, wenn die absolvierte Studienzeit die Dauer des Anspruchs auf Stundung (Regelstudienzeit des derzeitigen Studiengangs zuzüglich zwei weite- rer Semester) übersteigt. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einer gleichgestellten staatlichen Einrichtung werden angerechnet. Das bedeutet, dass eine Befreiung nicht möglich ist, wenn die absolvierte Studienzeit niedriger ist als die Dauer des Anspruchs auf Stundung.
Der entsprechende Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren wegen studienerschwerender Behinderung ist formlos an das das Referat für Studierenden- und Prüfungsangelegenheiten zu stellen.
6. weitere Hinweise:
6.1 Widerspruch
Der Gebührenbescheid ergeht auf der Grundlage der der Hochschule bekannten Tatsachen. In einem Widerspruch können Sie sich entweder grundsätzlich gegen den Gebührenbescheid wenden oder Tatsachen mitteilen, aufgrund derer Sie von der Gebührenpflicht von Gesetzes wegen auszunehmen sind (z.B. Beurlaubung). Bis zur Entscheidung über einen Widerspruch muss die Studiengebühr nicht gezahlt werden. Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist allerdings gebührenpflichtig.
6.2 Antrag auf Befreiung
Soweit Sie einen der im Gesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände (z. B. Kinderbetreuung, Behinderung) geltend machen wollen, ist kein Widerspruch erforderlich! Sie müssen lediglich innerhalb eines Monats ab Erhalt des Gebührenbescheides den entsprechenden Antrag im Referat für Studierenden- und Prüfungsangelegenheiten stellen. Im Falle einer ordnungsgemäßen Antragstellung muss, solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, die Studiengebühr ebenfalls nicht gezahlt werden.
6.3 weitere Fragen?
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Referat für Studierenden- und Prüfungsangelegenheiten, Herrn Reinhardt (Zi. 111) oder Frau Möhl (Zi. 113).





